Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefervertrag für Industriegase in Druckbehältern

1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferung der Industriegase erfolgt auf Basis des Liefervertrages und der nachfolgenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Gaszwerg e.K. dem schriftlich zustimmt. Dieser Zustimmung bedarf es auch, wenn Gaszwerg e.K. Lieferungen in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Lieferung von Gasen verwendeten Druckbehälter und Paletten nicht Kaufgegenstand, sondern werden dem Kunden zur Miete oder Pfand von Gaszwerg e.K. überlassen.

2. Preise
2.1 Gaszwerg e.K. ist bei Änderung der relevanten Kosten berechtigt, vertraglich vereinbarte Preise, Mieten, Transportkosten und Standardzuschläge anzupassen.
2.2 Bei erheblichen Abweichungen von den im Vertragsabschluß zugrunde gelegten Mengen behält sich Gaszwerg e.K. vor, die Preise angemessen anzupassen.
2.3 Preisänderungen werden binnen vierzehn Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung beim Kunden wirksam.

3. Bestellung, Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, stellt Gaszwerg e.K. seine Produkte ab Lieferort zur Verfügung. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch vom Kunden beauftragte Transportunternehmen ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirkt Gaszwerg e.K. dabei mit, geschieht dies im Auftrag und auf Gefahr des Kunden.
Der Kunde stellt Gaszwerg e.K. von Ansprüchen frei, die gegen Gaszwerg e.K. wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- oder beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Der Kunde wird die für den Umgang mit und insbesondere für die Lagerung und Beförderung von Gasen maßgeblichen Sicherheitsvorschriften beachten, die Gaszwerg e.K. am Lieferort zur Einsicht bereithält.
3.2 Wird der Transport der Produkte ab Lieferort (Werk, Lager, Lieferstelle) sowie die Beförderung des Leerguts zum Lieferort durch Gaszwerg e.K. bewirkt, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Kunden. 3.3 Die Weiterveräußerung gelieferter Gase bzw. Weitergabe ggf. gemieteter Druckbehälter an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Gaszwerg e.K..

4. Lieferungen durch Dritte
Gaszwerg e.K. behält sich vor, seine Lieferverpflichtung durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen.

5. Sicherheitsvorschriften
5.1 Mit dem Einsatz von Gasen sind Gefahren für Personen und Eigentum verbunden. Der Kunde hat in alleiniger Verantwortung alle Personen, die mit den gelieferten Gasen in Verbindung kommen, vor diesen Gefahren zu warnen und dafür Sorge zu tragen, dass die für den Umgang mit Gasen einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der Stand der Technik eingehalten werden.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, sich auch nach Erhalt der Druckbehälter regelmäßig von ihrem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und Gaszwerg e.K. unverzüglich auf festgestellte oder vermutete Beschädigungen, Undichtigkeiten oder Fehlfunktionen hinzuweisen. Druckbehälter, die der Kunde als schadhaft erkannt hat oder dies vermutet, dürfen nicht verwendet werden und müssen auffällig gekennzeichnet werden. Der Kunde hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, bis eine Überprüfung und ggf. eine fachgerechte Entsorgung des Druckbehälter erfolgen kann.
5.3 Der Kunde ist für die Einhaltung der den Transport (soweit dieser nicht von Gaszwerg e.K. geschuldet ist), die Lagerung, Handhabung und Verwendung der Druckbehälter betreffenden rechtlichen Bestimmungen und des Stands der Technik allein verantwortlich.

6. Verwendungsrisiko und Garantien
6.1 Gaszwerg e.K. übernimmt keine Gewähr dafür, dass gelieferte Gase für die vom Kunden geplante Verwendung geeignet sind und in Herstellungs-, medizinischen oder anderen Verfahren oder Abläufen die gewünschten Resultate erzielen. Gleiches gilt für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Gase.
6.2 Beschaffenheitsgarantien gem. § 443 Abs.1 BGB bedürfen der Schriftform.

7. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung
7.1 Der Rechnungsbetrag, zzgl. Umsatzsteuer, ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug netto Kasse fällig und zahlbar.
7.2 Der Kunde kommt mit seiner Zahlungspflicht spätestens in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt bei Gaszwerg e.K. eingeht.
7.3 Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die entweder unstreitig, von Gaszwerg e.K. anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Gase bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis Eigentum der Gaszwerg e.K.. Werden die gelieferten Gase bearbeitet oder verarbeitet, so geschieht dies lediglich im Auftrag der Gaszwerg e.K.; Eigentümer der durch die Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sachen ist Gaszwerg e.K.. Tritt infolge der Be- oder Verarbeitung oder in sonstiger Weise eine Verbindung oder Vermischung der Produkte der Gaszwerg e.K. mit Sachen ein, die im Eigentum dritter Personen stehen, so erwirbt Gaszwerg e.K. am Ergebnis dieses Vorgangs Miteigentum gemäß §§ 947 und 948 BGB.
8.2 Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Gaszwerg e.K. zustehenden Forderungen (inkl. Umsatzsteuer) an Gaszwerg e.K. ab.
8.3 Über Pfändungen sowie sonstige Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde Gaszwerg e.K. unverzüglich zu informieren. Gaszwerg e.K. entstehende Interventionskosten trägt der Kunde, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.

9. Rechte des Kunden bei mangelhafter Lieferung und Lieferverzug
9.1 Dem Kunden obliegt es, die von Gaszwerg e.K. gelieferten Gase gemäß § 377 HGB, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation, zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Mängel, die im Rahmen der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
9.2 Hat der Kunde einen Mangel rechtzeitig gerügt hat, stehen ihm die unter lit. a) bis d) genannten Rechte zu.
a) Gaszwerg e.K. behält sich nach eigener Wahl vor, den Mangel im Wege der Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Gase zu beheben. Gesetzliche Bestimmungen, wonach Gaszwerg e.K. berechtigt ist, eine Nacherfüllung zu verweigern, bleiben unberührt.
b) Wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, von Gaszwerg e.K. verweigert wird oder gemäß § 440 Satz 2 BGB scheitert, ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Minderung des Lieferpreises gemäß lit. c) berechtigt.
c) Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Lieferpreises ist der Kunde erst berechtigt, nachdem Gaszwerg e.K. eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Einer solchen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, insbesondere wenn Gaszwerg e.K. die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Gesetzliche Ausschlüsse des Rücktrittsrechts bleiben unberührt. Nach erfolgtem Rücktritt haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogenen Nutzungen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten.
d) Soweit der Kunde nach seiner Wahl Nacherfüllung gemäß lit. a verlangen, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, ist Gaszwerg e.K. berechtigt, den Kunden aufzufordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Übt der Kunde seine Rechte nicht fristgerecht aus, so ist er nicht mehr berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
9.3 Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung, verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrübergang, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht längere Verjährungsfristen vorsehen.
9.4 Im Falle des Lieferverzugs haftet Gaszwerg e.K. nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Verzögerungsschaden ist für jeden vollendeten Tag des Verzugs auf 1% des Nettorechnungsbetrags für die verspätete Lieferung, maximal jedoch auf 5 % Nettorechnungsbetrags für die verspätete Lieferung beschränkt, wobei Gaszwerg e.K. nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden haftet.

10. Haftung
10.1 Gaszwerg e.K. haftet im Fall einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei mangelhafter Lieferung, auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Fall des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Gaszwerg e.K. - außer in den Fällen des Vorsatzes - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht im Fall eines Personenschadens.
10.2 Im Fall arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit des Produkts zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Gaszwerg e.K. nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien haften nicht für Nichterfüllung oder Verzug, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Aufruhr, Krieg, Sabotage, Explosion, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Ausfall der Energieversorgung und von Rohmaterial, Maschinenschäden, die auf anderen Gründen als mangelhafter Wartung beruhen, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, sowie sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der betreffenden Vertragsparteien verursacht werden. Während Gaszwerg e.K. aufgrund höherer Gewalt nicht lieferfähig ist, steht es dem Kunden frei, Gase von anderen Lieferanten zu beziehen. Ist die Herstellungs- und/oder Lieferkapazität von Gaszwerg e.K. nur teilweise von höherer Gewalt betroffen, ist Gaszwerg e.K. berechtigt, die verbleibende Kapazität anteilig auf dem Kunden und anderen Abnehmern aufzuteilen.

12. Abtretungsverbot und Übertragung
12.1 Dieser Vertrag kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen werden. Dies gilt nicht bei Übertragung auf eine Konzerngesellschaft des Kunden oder der Gaszwerg e.K., in diesem Fall genügt schriftliche Mitteilung.
12.2 Der Kunde hat Gaszwerg e.K. jede Änderung seiner Rechtsform, Firmenbezeichnung sowie andere für die Vertragsbeziehung bedeutenden Umstände unaufgefordert mitzuteilen.

13. Bonität des Kunden
13.1 Wenn der Kunde seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist Gaszwerg e.K. berechtigt, den Liefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
13.2 Ist aus den Gründen des 13.1 oder aus anderen Gründen erkennbar, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen wird, ist Gaszwerg e.K. berechtigt, die Belieferung des Kunden einzustellen und alle offenen Forderungen fällig zu stellen. Weitergehende Rechte gemäß § 321 BGB, bleiben hiervon unberührt.

14. Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
15.2 Gerichtsstand ist Mönchengladbach, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
15.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen das für die Auslieferung der Gase zuständige Werk von Gaszwerg e.K. oder, soweit die Auslieferung der Gase gemäß Ziff. 4 durch Dritte erfolgt, deren Auslieferungsort.

16. Datenschutzerklärung

Besondere Bestimmungen für die Miete von Druckbehälter und Paletten
1. Sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die Miete von Druckbehälter und Paletten (Mietgegenstände).
2. Soweit dem Kunden Mietgegenstände überlassen werden, kommt mit der Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein auch ein Mietvertrag über die Mietgegenstände zustande. Sofern nicht anders vereinbart, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen. Der Kunde kann das Mietverhältnis fristlos kündigen. Die Rückgabe der Mietgegenstände an Gaszwerg e.K. gilt als Kündigung.
3. Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kunde die Mietgegenstände auf seine Kosten und Gefahr an Gaszwerg e.K. zurückzugeben. Die Rückgabe gilt nur dann als bewirkt, wenn sie gegen schriftliche Quittung erfolgt.
4. Nur Gaszwerg e.K. ist berechtigt, vermietete Druckbehälter neu zu füllen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Kunde Gaszwerg e.K. schadensersatzpflichtig.
5. Die in der Mietrechnung ausgewiesenen Bestände an Mietgegenständen bei dem Kunden hat der Kunde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung/des Kontoauszugs bei Gaszwerg e.K. zu erheben; andernfalls gelten die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt.
6. Bei Verlust oder Zerstörung der Mietgegenstände berechnet Gaszwerg e.K. dem Kunden den jeweils gültigen Kaufpreis unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt von pauschal 25 % oder wahlweise die Reparaturkosten, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat.

 

Ende dieses Hinweises